Lymphdrainagegeräte – Vergütung durch die Krankenkasse

Die Vergütung der AIK wird per 1.4.19 neu in der MiGeL geregelt. Lesen Sie dazu “Neuer Antragsprozess für die Vergütung des VASOprime wave 4”.


Die Therapie des Lymphödems erfordert vom Patienten viel Mitwirkung und einen grossen Zeitaufwand. Auch die Kosten sind oft hoch und müssen vom Patienten teilweise selber bezahlt werden. Beim Gedanken sich ein Lymphdrainagegerät anzuschaffen, stellt sich deshalb immer auch die Frage nach der Vergütung durch die Krankenkasse. Gibt es Lymphdrainagegeräte auf Rezept? Hier erfahren Sie, wie die rechtliche Situation in der Schweiz aussieht.

Prinzip der Kostenübernahme durch die Krankenkasse

In der Schweiz ist es obligatorisch eine Krankenpflegeversicherung (OKP) abzuschliessen. Welche Leistungen diese Krankenversicherung erbringen muss ist in unterschiedlichen Gesetzen, Verordnungen und Listen festgelegt. So wird sichergestellt, dass jede versicherte Person die nötigste medizinische Versorgung erhält, sich gleichzeitig aber auch keine unnötigen Leistungen auf Kosten der Allgemeinheit vergüten lassen kann.

Jährlich muss jeder Versicherte sich mit einem festen Betrag an seinen Gesundheitskosten beteiligen (Franchise). Die Höhe der Franchise kann in einem gewissen Rahmen individuell festgelegt werden. Übersteigen die Kosten die Franchise, werden die Kosten durch die Krankenkasse übernommen, wobei ein Selbstbehalt von 10%, bis zu einem Betrag von 700.-/ Jahr durch den Versicherten zu bezahlen ist.

Vergütung Lymphdrainagegeräte

Wer an einem Lymphödem leidet, benötigt regelmässig eine entstauende Therapie und Kompressionsstrümpfe. Sowohl die Kompressionsstrümpfe (2 Paar/ Jahr), wie auch die manuelle Lymphdrainage müssen deshalb von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung vergütet werden, was meist auch anstandslos geschieht.

Weniger bekannt ist, dass Lymphdrainagegeräte ebenfalls durch die OKP vergütet werden müssen, sie stehen nämlich unter dem Namen „Apparate zur sequentiellen peristaltischen Druckmassage“ auf der Mittel- und Gegenständelisten (MiGeL). Die Positions-Nr. 17.20.01.00.2 sieht eine Vergütung von 3.15 Miete/Tag vor. Voraussetzung ist, dass ein begründetes ärztliches Rezept vorliegt. Die Krankenkasse kann halbjährlich eine Überprüfung der Therapie durch den behandelnden Arzt und eine Erneuerung des Rezepts verlangen.

Achtung: Manche Versicherungen rechnen den gesamten Mietbetrag über die Zusatzversicherung ab, oder lehnen eine Kostenübernahme ab. Das ist nicht zulässig. Fechten Sie entsprechende Verfügungen und Abrechnungen innert der angegebenen Frist an.

Verordnung VASOprime gemäss MiGeL

Zusatzversicherung nicht vergessen

Wer neben der obligatorischen Krankenversicherung eine Zusatzversicherung abgeschlossen hat, sollte nicht darauf verzichten, auch hier um eine Kostenbeteiligung zu ersuchen und zwar für den Mietbetrag der die 3.15 CHF pro Tag übersteigt.

Manchmal steht auch ein gewisser Betrag für die Anschaffung von medizinischen Hilfsmitteln zur Verfügung, die nicht auf der MiGeL Liste aufgeführt sind. Hier besteht allenfalls die Möglichkeit, dass sich die Krankenkasse am Kauf eines Lymphdrainagegerätes beteiligt. Nehmen Sie direkt mit Ihrer Versicherung Kontakt auf.

Lymphdrainagegerät für zu Hause kaufen

Langfristig ist die Miete eines Lymphdrainagegerätes teurer als der Kauf. Da der Versicherte einen Teil der Miete selber bezahlen muss, besteht oft der Wunsch das Gerät zu kaufen. Hier besteht kein Anspruch auf die Kostenbeteiligung durch die obligatorische Krankenpflegeversicherung.

Wie oben erwähnt, ist allenfalls eine Kostenbeteiligung durch die Zusatzversicherung möglich.

Wer keine Zusatzversicherung hat, kann einen Antrag zur Kostengutsprache stellen. In manchen Fällen entscheiden sich die Versicherungen freiwillig einen Teil an den Kaufpreis zu bezahlen und legt dann eine minimale Verwendungsdauer für das Gerät fest.